Pflegegrade
Pflegegrade
Pflegegrade
Es bestehen fünf Pflegegrade. Die Zuweisung zu einem Pflegegrad erfolgt individuell nach Einschätzung der Selbständigkeit und dem Bedarf an Unterstützung durch andere Personen. Je nach Pflegegrad ändert sich die Höhe der Leistungen, die dem Pflegebedürftigen zustehen.
Der Pflegebedürftigkeitsbegriff wurde am 01.01.2017 neu definiert. Mit Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes wird der Hilfsbedarf nun mit einem neuen Begutachtungssystem ermittelt. Im Durchschnitt erhalten pflegebedürftige Personen nun höhere Gelder. Darüber hinaus können nun auch Personen mit psychischen und kognitiven Beeinträchtigungen, wie z.B. Demenz oder Depression Leistungen in Anspruch nehmen.
Es bestehen fünf Pflegegrade. Die Zuweisung zu einem Pflegegrad
erfolgt individuell nach Einschätzung der Selbständigkeit und dem Bedarf an Unterstützung durch andere Personen. Je nach Pflegegrad ändert sich die Höhe der Leistungen, die dem
Pflegebedürftigen zustehen.
Der Pflegebedürftigkeitsbegriff wurde am 01.01.2017 neu definiert. Mit Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes wird der Hilfsbedarf nun mit einem neuen Begutachtungssystem
ermittelt. Im Durchschnitt erhalten pflegebedürftige Personen nun höhere Gelder. Darüber hinaus
können nun auch Personen mit psychischen und kognitiven Beeinträchtigungen, wie z.B.
Demenz oder Depression Leistungen in Anspruch nehmen.
Die fünf Pflegegrade
Pflegegrad I
Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad II
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad III
Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad IV
Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad V
Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Die fünf Pflegegrade
Pflegegrad I
Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad II
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad III
Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad IV
Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad V
Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Die fünf Pflegegrade
Pflegegrad I
Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad II
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad III
Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad IV
Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad V
Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Pflegegrade Übersicht
Häusliche/ ambulante Pflege | Vollstationäre Pflege | ||
---|---|---|---|
Durch Angehörige / Bekannte | Durch den stationären Dienst oder teilstationäre Pflege | ||
Pflegegrad 1 | -* | -* | 125 € |
Pflegegrad 2 | 316 € | 689 € | 770 € |
Pflegegrad 3 | 545 € | 998 € | 1262 € |
Pflegegrad 4 | 728 € | 1612 € | 1775 € |
Pflegegrad 5 | 901 € | 1995 € | 2005 € |
*Entlastungsbeitrag bis zu 125 € monatlich |
Pflegegrade Übersicht
Häusliche/ ambulante Pflege | Vollstationäre Pflege | ||
---|---|---|---|
Durch Angehörige / Bekannte | Durch den stationären Dienst oder teilstationäre Pflege | ||
Pflegegrad 1 | -* | -* | 125 € |
Pflegegrad 2 | 316 € | 689 € | 770 € |
Pflegegrad 3 | 545 € | 998 € | 1262 € |
Pflegegrad 4 | 728 € | 1612 € | 1775 € |
Pflegegrad 5 | 901 € | 1995 € | 2005 € |
*Entlastungsbeitrag bis zu 125 € monatlich |
Gewichtung der Module
Das neue Begutachtungsverfahren für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit misst, wie selbstständig die betroffene Person den Lebensalltag bewältigen kann. Bei der Feststellung des Pflegegrades werden sechs Lebensbereiche danach untersucht, inwieweit der Betroffene in diesem Lebensbereich die Handlungen und Aktivitäten selbstständig ausführen kann, ob er einen – und welchen – Unterstützungsbedarf hat oder ob er in diesem Bereich unselbstständig ist.
Gewichtung der Module
Das neue Begutachtungsverfahren für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit misst, wie selbstständig die betroffene Person den Lebensalltag bewältigen kann. Bei der Feststellung des Pflegegrades werden sechs
Lebensbereiche danach untersucht, inwieweit der Betroffene in diesem Lebensbereich die Handlungen und Aktivitäten
selbstständig ausführen kann, ob er einen – und welchen – Unterstützungsbedarf hat oder ob er in diesem Bereich unselbstständig ist.
Leistungen seitens der Pflegeversicherung
Neben dem Pflegegeld bestehen weitere Hilfen zur Entlastung von pflegenden Angehörigen.
Rentenanspruch
Die Pflegeversicherung zahlt für pflegende Angehörige Rentenversicherungsbeiträge. Voraussetzung ist, dass die Pflege mindestens 10 Stunden pro Woche und auf zwei Tage verteilt ausgeübt wird. Der Pflegebedürftige sollte mindestens den Pflegegrad 2 aufweisen. Auf Antrag prüft die Pflegekasse den Anspruch.
Verhinderungspflege
Pflegepersonen, die ihre Angehörigen aufgrund einer Krankheit oder eines Urlaubs für eine bestimmte Zeit nicht pflegen können, sollen mit der Verhinderungspflege entlastet werden. Voraussetzung ist, dass der Angehörige sich seit mindestens 6 Monaten um den Angehörigen gekümmert hat. Die Verhinderungspflege ist im Grunde eine Ersatzpflege durch einen Pflegedienst oder eine Privatperson, die nicht bis zum zweiten Grad mit der Pflegeperson verwandt ist.
Leistungen seitens der Pflegeversicherung
Neben dem Pflegegeld bestehen weitere Hilfen zur Entlastung von pflegenden Angehörigen.
Rentenanspruch
Die Pflegeversicherung zahlt für pflegende Angehörige Rentenversicherungsbeiträge. Voraussetzung ist, dass die Pflege mindestens 10 Stunden pro Woche und auf zwei Tage verteilt ausgeübt wird. Der Pflegebedürftige sollte mindestens den Pflegegrad 2 aufweisen. Auf Antrag prüft die Pflegekasse den Anspruch.
Verhinderungspflege
Pflegepersonen, die ihre Angehörigen aufgrund einer Krankheit oder eines Urlaubs für eine bestimmte Zeit nicht pflegen können, sollen mit der Verhinderungspflege entlastet werden. Voraussetzung ist, dass der Angehörige sich seit mindestens 6 Monaten um den Angehörigen gekümmert hat. Die Verhinderungspflege ist im Grunde eine Ersatzpflege durch einen Pflegedienst oder eine Privatperson, die nicht bis zum zweiten Grad mit der Pflegeperson verwandt ist.
Leistungen seitens der
Pflege-
versicherung
Neben dem Pflegegeld bestehen weitere Hilfen zur Entlastung von pflegenden Angehörigen.
Rentenanspruch
Die Pflegeversicherung zahlt für pflegende Angehörige Rentenversicherungsbeiträge. Voraussetzung ist, dass die Pflege mindestens 10 Stunden pro Woche und auf zwei Tage verteilt ausgeübt wird. Der Pflegebedürftige sollte mindestens den Pflegegrad 2 aufweisen. Auf Antrag prüft die Pflegekasse den Anspruch.
Verhinderungspflege
Pflegepersonen, die ihre Angehörigen aufgrund einer Krankheit oder eines Urlaubs für eine bestimmte Zeit nicht pflegen können, sollen mit der Verhinderungspflege entlastet werden. Voraussetzung ist, dass der Angehörige sich seit mindestens 6 Monaten um den Angehörigen gekümmert hat. Die Verhinderungspflege ist im Grunde eine Ersatzpflege durch einen Pflegedienst oder eine Privatperson, die nicht bis zum zweiten Grad mit der Pflegeperson verwandt ist.
Kostenlose Pflegekurse
Bei den Pflegekursen können pflegende Angehörige oder ehrenamtlich Pflegende praktisches und theoretisches Wissen für die Pflege im Haushalt erwerben. Die Kosten trägt die Pflegekasse.
Kostenlose Pflegekurse
Bei den Pflegekursen können pflegende Angehörige oder ehrenamtlich Pflegende praktisches und theoretisches Wissen für die Pflege im Haushalt erwerben. Die Kosten trägt die Pflegekasse.