Pflegegrade

Pflegegrade

Pflegegrade

Es bestehen fünf Pflegegrade. Die Zuweisung zu einem Pflegegrad erfolgt individuell nach Einschätzung der Selbständigkeit und dem Bedarf an Unterstützung durch andere Personen. Je nach Pflegegrad ändert sich die Höhe der Leistungen, die dem Pflegebedürftigen zustehen.

Der Pflegebedürftigkeitsbegriff wurde am 01.01.2017 neu definiert. Mit Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes wird der Hilfsbedarf nun mit einem neuen Begutachtungssystem ermittelt. Im Durchschnitt erhalten pflegebedürftige Personen nun höhere Gelder. Darüber hinaus können nun auch Personen mit psychischen und kognitiven Beeinträchtigungen, wie z.B. Demenz oder Depression Leistungen in Anspruch nehmen.

Es bestehen fünf Pflegegrade. Die Zuweisung zu einem Pflegegrad
erfolgt individuell nach Einschätzung der Selbständigkeit und dem Bedarf an Unterstützung durch andere Personen. Je nach Pflegegrad ändert sich die Höhe der Leistungen, die dem
Pflegebedürftigen zustehen.

Der Pflegebedürftigkeitsbegriff wurde am 01.01.2017 neu definiert. Mit Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes wird der Hilfsbedarf nun mit einem neuen Begutachtungssystem
ermittelt. Im Durchschnitt erhalten pflegebedürftige Personen nun höhere Gelder. Darüber hinaus
können nun auch Personen mit psychischen und kognitiven Beeinträchtigungen, wie z.B.
Demenz oder Depression Leistungen in Anspruch nehmen.

Die fünf Pflegegrade

Pflegegrade_1

Pflegegrad I

Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad II

Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad-II
Pflegegrad-3

Pflegegrad III

Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad IV

Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad-IV
Pflegegrad-5

Pflegegrad V

Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Die fünf Pflegegrade

Pflegegrade_1

Pflegegrad I

Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad II

Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad-II
Pflegegrad-3

Pflegegrad III

Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad IV

Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad-IV
Pflegegrad-5

Pflegegrad V

Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Die fünf Pflegegrade

Pflegegrad I

Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrade_1

Pflegegrad II

Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad-II

Pflegegrad III

Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad-3

Pflegegrad IV

Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad-IV

Pflegegrad V

Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Pflegegrad-5

Pflegegeld- und Sachleistung Übersicht

Gewichtung der Module

Das neue Begutachtungsverfahren für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit misst, wie selbstständig die betroffene Person den Lebensalltag bewältigen kann. Bei der Feststellung des Pflegegrades werden sechs Lebensbereiche danach untersucht, inwieweit der Betroffene in diesem Lebensbereich die Handlungen und Aktivitäten selbstständig ausführen kann, ob er einen – und welchen – Unterstützungsbedarf hat oder ob er in diesem Bereich unselbstständig ist.

diagram_GEWICHTUNG DER MODULE

Gewichtung der Module

Das neue Begutachtungsverfahren für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit misst, wie selbstständig die betroffene Person den Lebensalltag bewältigen kann. Bei der Feststellung des Pflegegrades werden sechs
Lebensbereiche danach untersucht, inwieweit der Betroffene in diesem Lebensbereich die Handlungen und Aktivitäten
selbstständig ausführen kann, ob er einen – und welchen – Unterstützungsbedarf hat oder ob er in diesem Bereich unselbstständig ist.

Leistungen seitens der Pflegeversicherung

Neben dem Pflegegeld bestehen weitere Hilfen zur Entlastung von pflegenden Angehörigen.

RENTENANSPRUCH

Rentenanspruch

Die Pflegeversicherung zahlt für pflegende Angehörige Rentenversicherungsbeiträge. Voraussetzung ist, dass die Pflege mindestens 10 Stunden pro Woche und auf zwei Tage verteilt ausgeübt wird. Der Pflegebedürftige sollte mindestens den Pflegegrad 2 aufweisen. Auf Antrag prüft die Pflegekasse den Anspruch.

Verhinderungspflege

Pflegepersonen, die ihre Angehörigen aufgrund einer Krankheit oder eines Urlaubs für eine bestimmte Zeit nicht pflegen können, sollen mit der Verhinderungspflege entlastet werden. Voraussetzung ist, dass der Angehörige sich seit mindestens 6 Monaten um den Angehörigen gekümmert hat. Die Verhinderungspflege ist im Grunde eine Ersatzpflege durch einen Pflegedienst oder eine Privatperson, die nicht bis zum zweiten Grad mit der Pflegeperson verwandt ist.

Datenschutz

Leistungen seitens der Pflegeversicherung

Neben dem Pflegegeld bestehen weitere Hilfen zur Entlastung von pflegenden Angehörigen.

RENTENANSPRUCH

Rentenanspruch

Die Pflegeversicherung zahlt für pflegende Angehörige Rentenversicherungsbeiträge. Voraussetzung ist, dass die Pflege mindestens 10 Stunden pro Woche und auf zwei Tage verteilt ausgeübt wird. Der Pflegebedürftige sollte mindestens den Pflegegrad 2 aufweisen. Auf Antrag prüft die Pflegekasse den Anspruch.

Verhinderungspflege

Pflegepersonen, die ihre Angehörigen aufgrund einer Krankheit oder eines Urlaubs für eine bestimmte Zeit nicht pflegen können, sollen mit der Verhinderungspflege entlastet werden. Voraussetzung ist, dass der Angehörige sich seit mindestens 6 Monaten um den Angehörigen gekümmert hat. Die Verhinderungspflege ist im Grunde eine Ersatzpflege durch einen Pflegedienst oder eine Privatperson, die nicht bis zum zweiten Grad mit der Pflegeperson verwandt ist.

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Leistungen seitens der Pflegeversicherung

Neben dem Pflegegeld bestehen weitere Hilfen zur Entlastung von pflegenden Angehörigen.

Rentenanspruch

Die Pflegeversicherung zahlt für pflegende Angehörige Rentenversicherungsbeiträge. Voraussetzung ist, dass die Pflege mindestens 10 Stunden pro Woche und auf zwei Tage verteilt ausgeübt wird. Der Pflegebedürftige sollte mindestens den Pflegegrad 2 aufweisen. Auf Antrag prüft die Pflegekasse den Anspruch.

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Verhinderungspflege

Pflegepersonen, die ihre Angehörigen aufgrund einer Krankheit oder eines Urlaubs für eine bestimmte Zeit nicht pflegen können, sollen mit der Verhinderungspflege entlastet werden. Voraussetzung ist, dass der Angehörige sich seit mindestens 6 Monaten um den Angehörigen gekümmert hat. Die Verhinderungspflege ist im Grunde eine Ersatzpflege durch einen Pflegedienst oder eine Privatperson, die nicht bis zum zweiten Grad mit der Pflegeperson verwandt ist.

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Kostenlose Pflegekurse

Bei den Pflegekursen können pflegende Angehörige oder ehrenamtlich Pflegende praktisches und theoretisches Wissen für die Pflege im Haushalt erwerben. Die Kosten trägt die Pflegekasse.

Kostenlose Pflegekurse

Bei den Pflegekursen können pflegende Angehörige oder ehrenamtlich Pflegende praktisches und theoretisches Wissen für die Pflege im Haushalt erwerben. Die Kosten trägt die Pflegekasse.

Fragen? Gerne kontaktieren Sie uns

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